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Austrostrom

Häufig gestellte Fragen

Neben den ökologischen und sozialgemeinschaftlichen Vorteilen ergeben sich auch folgende wirtschaftliche Vorteile:

  • Reduktion der Netzentgelte
  • Entfall des Erneuerbaren-Förderbeitrags
  • Befreiung von der Elektrizitäts-Abgabe für Strom aus Photovoltaik

Die Höhe der reduzierten Netzentgelte ist abhängig von der jeweiligen Netzebene und ob die Verbraucher an einer gemeinsamen Trafostation angeschlossen sind.

Für Besitzer einer Erzeugungsanlage stellt sich die Frage, ob die erzeugte Energie vollständig mit der Gemeinschaft geteilt werden soll oder ob der Eigenverbrauch in den Vordergrund gestellt werden soll und somit nur die Überschussenergie an die Gemeinschaft abgegeben wird. Beide Varianten sind umsetzbar.

Ja, seit 04.10.2022 können mehrere Erzeugungsanlagen Teil einer Energiegemeinschaft sein.

Nein. Laut Erneuerbaren Ausbau Gesetz § 79 Abs 2 sind für Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften abgesehen von natürlichen Personen, Gemeinden, Rechtsträgern von Behörden in Bezug auf lokale Dienststellen sowie juristische Personen nur kleine und mittlere Unternehmen vorgesehen. Es besteht jedoch die Möglichkeit als Großunternehmer eine Erzeugungsanlage an eine Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft zu verpachten. Dabei würde das Unternehmen die Befugnis für den Erhalt und den Betrieb der Erzeugungsanlage an eine EEG übergeben. Als Gegenleistung muss die EEG dann einen Bestandszins in Abhängigkeit der erzeugten Energiemenge an den Eigentümer der Anlage zahlen. Eine weitere Alternative wäre die Gründung einer Bürgerenergiegemeinschaft, welche auch überregional betrieben werden kann, dies wird voraussichtlich ab Mitte 2023 möglich sein.

Die Messung der erzeugten, verbrauchten und eingespeisten Energie erfolgt durch den jeweiligen Netzbetreiber mithilfe eines Smartmeters. Die Abrechnung ist von der Gemeinschaft selbst zu organisieren, wobei diese Leistungen von einem Drittanbieter – wie Austrostrom – übernommen werden können. 

Im Zeitrahmen der Strompreisbremse (bis 30.06.2024) ist die Teilnahme vor allem für jene interessant deren Energieverbrauch 2.900 kWh pro Jahr übersteigt. Dadurch kann der über die 2.900 kWh hinausgehende Strombedarf ggf. über die Energiegemeinschaft gedeckt sein und bis zu den 2.900 kWh greift der Strompreisdeckel. Wir erarbeiten dzt. Lösungen die es ebenso Personen mit geringerem Stromverbrauch schmackhaft macht bereits Teil von Energiegemeinschaften zu werden.